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Teamleiter-Blogserie

Studierende berichten über den Lehrgang Teamleiter/-in am SGZ (4)

Folge 4 (Link zu Folge 1, 2, 3)

Die erste Führungsausbildung am SGZ ist im März 2016 gestartet. Der Pilotkurs läuft mit 12 hoch motivierten Teamleiter/-innen. In losen Abständen geben die Teilnehmenden hier im Teamleiterblog Einblick in ihr Erleben und ihre Lernprozesse. Verfolgen Sie «live» mit, wie es im Lehrgang so läuft. Vielleicht haben Sie ja Lust, selber Ihre Gedanken und Kommentare einzubringen. Machen Sie es! Unsere Autorinnen/Autoren freuen sich darüber.


Text: Kathrin Hollenstein

In den beiden Kurstagen im Oktober 2016 haben wir uns unter anderem mit dem Erwachsenenschutz auseinander gesetzt. Dieses Modul war für mich sehr lehrreich, habe ich doch vor diesem Unterricht nur ein Bruchteil des Wissens zu dieser Thematik gehabt.

Erst kürzlich fand eine Revision des Vormundschaftsrechts statt. Das grundsätzliche Ziel, nämlich den Schutz von hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten, blieb bestehen. Neu sind hingegen die Förderung des Selbstbestimmungsrechts, die individualisierten Massnahmen, die Professionalisierung der Behörden, die Normierung der allgemeinen Grundsätze und die Beseitigung wertender Begriffe.

 

Selbstbestimmung und Verhältnismässigkeit

Generelles Leitmotiv ist die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Dies spiegelt sich unter anderem auf der individuellen Ausgestaltung der Beistandsschaft wider. Denn wenn eine Beistandschaft in Betracht gezogen wird, gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Das bedeutet, dass zuerst geklärt werden muss, ob Angehörige vorhanden sind, welche diese übernehmen könnten. Falls nicht, geht es eine Stufe weiter und es wird versucht auf private oder öffentliche Dienste zurück zu greifen. Falls auch dies nicht machbar ist, geht es erneut eine Stufe weiter und es wird – sofern vorhanden – ein Vorsorgeauftrag berücksichtigt. Sofern auch dies nicht berücksichtigt werden kann, kommt es zu einer gesetzlichen Vertretung.

Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Verhältnismässigkeit. Das heisst, dass stets die Frage gestellt werden muss, ob eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

 

Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungsbeistandschaft und umfassende Beistandschaft

Vor der Revision gab es noch die Begriffe der Beistandschaft, der Bereitschaft, der Vormundschaft und der erstreckten elterliche Sorge. Neu verwendet man laut Zivilgesetzbuch (ZGB) ausschliesslich die Begriffe der «Begleitbeistandschaft», der «Vertretungsbeistandschaft», der «Mitwirkungsbeistandschaft» und der «umfassenden Beistandschaft».

Die Begleitbeistandschaft hat den Zweck, eine unterstützende Begleitung in konkreten Bereichen zu gewährleisten. Dies jeweils mit der Zustimmung der unterstützten Person und im Gegensatz zur Vertretungsbeistandschaft, für die keine Zustimmung erforderlich ist.

Die Mitwirkungsbeistandschaft unterscheidet sich dadurch, dass der Auftrag darin besteht, eine Zustimmung zu konkreten Geschäften zu geben oder zu verweigern. Die unterstützte Person muss zwingend urteilsfähig sein. Bei der umfassenden Beistandschaft geht es darum, dass eine umfassende Personenfürsorge, Vermögensvorsorge und eine Vertretung in Rechtsfragen übernommen wird. Dies setzt voraus, dass eine Person umfassend hilfsbedürftig ist und insbesondere eine dauerhafte Urteilsunfähigkeit vorliegt.

 

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz möchte ich noch den Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung kurz erwähnen. Beim Vorsorgeauftrag geht es darum, dass eine handlungsfähige Person eine natürliche Person oder eine Institution beauftragt, sie im Falle der Urteilsunfähigkeit zu vertreten und für sie zu sorgen. Der Vorsorgeauftrag muss zwingend eigenhändig oder öffentlich beurkundet werden. Eine Registrierung oder Hinterlegung beim Zivilstandsamt respektive bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ist möglich. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerruft werden. In der Patientenverfügung hält eine urteilsfähige Person fest, welche medizinischen Massnahmen sie im Falle der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Es kann eine natürliche Person als Vertretung bestimmt werden.

 

Ich persönlich finde, dass man es nicht versäumen sollte, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, was einem persönlich wichtig ist, falls man jemals in der Situation sein sollte, nicht mehr selber entscheiden zu können. Dies entlastet nicht nur einen selber, sondern auch die Angehörigen. Ist es doch einfacher im Wissen der betroffenen Person eine Entscheidung zu treffen, als die alleinige Verantwortung der Entscheidung zu tragen.

 

Blatter_Portrait

Kathrin Hollenstein, Abteilungsleiterin der Pflegewohngruppe Hausäcker
Teilnehmerin des Lehrgangs «Teamleiterin/-in» am SGZ

Der nächste Infoanlass für den Lehrgang Teamleiter/-in im Gesundheitswesen findet am 30.1.2017 statt.

 

Kontakt:
Lucia Zimmermann
Schulungszentrum Gesundheit SGZ
Programmleiterin
lucia.zimmermann@zuerich.ch
angebot.wissen-pflege-bildung.ch

Kommentare: 2 | Autor: SGZ | Kategorien: Kategorie Führung & Management

Kommentare zum Artikel

  1. Gustav Sucher Kommentar vom 14.01.2019

    Hallo, das Thema Erwachsenenschutz finde ich interessant. Mein Onkel kennt sich da relativ gut aus. Er arbeitet auch in dem Sektor. Wie lange dauert dieser Lehrgang? Ich hätte da eventuell Interesse daran. Danke für den tollen Blog Beitrag!

    • SGZ Kommentar vom 15.01.2019

      Grüezi Herr Sucher

      Vielen Dank für Ihr Feedback und Ihr Interesse am Lehrgang «Teamleiter im Gesundheitswesen». Der Lehrgang dauert rund 26 Tage und 6 halbe Tage Supervision mit einer Selbstlernzeit von etwa 350 Std. (44 Tage). Nähere Informationen finden Sie in der Kursausschreibung.

      Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

      Schulungszentrum Gesundheit SGZ
      Telefon: +41 44 415 18 00 oder E-Mail: sgz@zuerich.ch

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